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Deutsche Ü b e r s e t z u n g des EU-Ausschusses

STÄNDIGER AUSSCHUSS DES

EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ VON TIEREN

IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN (T-AP)

 

EMPFEHLUNG IN BEZUG AUF MOSCHUSENTEN (CAIRINA MOSCHATA)

UND HYBRIDEN VON MOSCHUSENTEN UND PEKINGENTEN

(ANAS PLATYRHYNCHOS)

Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999.*)

*) Diese Empfehlung tritt gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens am 22. Dezember 1999 in Kraft.

Entnommen aus dem Bundesanzeiger/Übersetzung Moschusenten, final version.doc/BN3739/15.12.1999

PRÄAMBEL

(1) Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen -

(2) im Hinblick auf seine Verpflichtung, nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel I des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;

(3) ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;

(4) in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Enten gehalten werden, ihren Bedürfnissen entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden; in Bezug auf die Ausübung natürlichen Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen, Gehen und Laufen, Baden, Gefieder putzen, Futter und Wasser aufnehmen, Kot absetzen, angemessenen sozialen Kontakt und Eiablage; in Bezug auf den Schutz gegen ungünstige klimatische Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere wesentliche Bedürfnisse, die durch Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können,

(5) in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Enten nicht beeinträchtigen dürfen;

(6) in dem Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn wichtige neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den biologischen Bedürfnissen von Enten Rechnung getragen wird und Gesundheit und Wohlbefinden damit sichergestellt werden;

(7) in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse von Enten einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft wichtigen Bedürfnissen nicht gerecht werden und somit oft zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen;

(8) in dem Bewusstsein der Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere im Zusammenhang mit bestimmten Praktiken bei der Herstellung von Entenstopfleber, welche die Anforderungen des Übereinkommens nicht erfüllen, und in dem Bestreben, die Forschung über Aspekte des Wohlbefindens und alternative Methoden mit dem Ziel der Gewährleistung weiterer Untersuchungen dieser Frage zu fördern; eingedenk der Notwendigkeit, zwischenzeitlich die Probleme in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden durch eine Veränderung dieser Produktionsmethoden zu lösen;

(9) in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung z.B. durch Eingriffe „anzupassen“;

(10) daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden anzupassen und neue Haltungssysteme und – methoden in Einklang mit dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden kann;

(11) in dem Bewusstsein, dass weitere Forschung über Gesundheit und Wohlbefinden von Enten gefördert werden sollte und dass die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden sollen;

(12) hat die folgende Empfehlung in bezug auf Moschusenten und Hybriden von Moschus- und Pekingenten angenommen:

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Diese Empfehlung findet Anwendung auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschus- und Pekingenten, die zur Erzeugung von Fleisch, zur Zucht oder für andere landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.

2. Besondere Bestimmungen, die im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten sind, sind fester Bestandteil der Empfehlung.

 

BIOLOGISCHE MERKMALE DER MOSCHUSENTE UND HYBRIDEN DER MOSCHUS- UND PEKINGENTE

Artikel 2

1. In Bezug auf die Haltungsmethoden sollten die biologischen Merkmale der Moschusente und der Hybriden von Moschus- und Pekingente berücksichtigt werden:

a. Die Moschusente (Cairina moschata) oder Warzenente ist südamerikanischen Ursprungs. Sie wurde von Indianern in Kolumbien und Peru domestiziert und im 16. Jahrhundert von     Spaniern und Portugiesen in der Alten Welt eingeführt. Die Moschusente wurde in vielen Teilen der Welt domestiziert. Weibliche Moschusenten wurden in der Vergangenheit als natürliche Inkubatoren für das Ausbrüten von Hausenteneiern verwendet.

b. Obwohl die wildlebende Moschusente ein Tropentier ist und in sumpfigen Wäldern lebt, konnte sie sich dank ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit an verschiedene Klimazonen und Lebensräume anpassen. Sie hat sowohl Krallen als auch Schwimmfüsse.

c. Moschusenten sind Geschlechtsdimorph. Das Männchen wiegt nahezu doppelt so viel wie das Weibchen. Das Angriffs- und Balzverhalten ist einfach und nicht sehr differenziert. Das Männchen kann dies durch Aufstellen des Kamms, Schütteln des Schwanzes sowie durch Vor- und Zurückwerfen des Kopfes ausdrücken. Moschusenten, insbesondere die Männchen, sind aggressiver als Stockenten. Moschusenten sind keine lauten Tiere. Zur Vokalisierung geben sie Zischlaute von sich. Der Ruf der männlichen Moschusente ist nur eine Art von Pusten, während das erwachsene Weibchen stumm ist. In freier Wildbahn findet die Kopulation während der Regenzeit auf dem Wasser statt. Nach der Kopulation wählt das Weibchen einen Nistplatz aus, normalerweise in einer Baumhöhle oder gelegentlich im Schilf und legt 8 bis 15 Eier, die es ungefähr 35 Tage bebrütet. Das Männchen ist polygam und nimmt nicht an der Auswahl des Nistplatzes und der Bebrütung teil. Das Weibchen zieht die Jungtiere bis zum Flügge werden auf, wobei die Entenküken lernen, indem sie das Verhalten des Muttertieres beobachten. Verglichen mit der Hausente dauert die Embryonalentwicklung bei den Moschusenten länger, und die Entenküken brauchen länger bis zum Erreichen der Geschlechtsreife.

d. Die männliche Moschusente besitzt direkt über den Augen einen gut ausgebildeten Karunkel auf der Schnabelwurzel, der während der Paarungszeit noch stärker hervortritt. Der Schnabel ist reich mit Nerven versorgt und sehr gut mit Reizrezeptoren ausgestattet.

e. Moschusenten sind Allesfresser und fressen Pflanzen, Würmer, Insekten, Fische, Amphibien und Reptilien. Sie ernähren sich, indem sie gründeln, den Boden durchwühlen und dann den Kopf heben.

f. Moschusenten fliegen, schwimmen und laufen gut. Die Tiere, die zur Zeit für die Erzeugung von Fleisch verwendet werden, unterlagen nicht der gleichen umfangreichen Zuchtauswahl wie

anderes Geflügel. Es ist jedoch möglich, dass schwere Tiere nicht fliegen können, Schwierigkeiten beim Laufen haben und Beinerkrankungen aufweisen.

g. Moschusenten verbringen viel Zeit mit der Ausübung komplexen Gefiederpflegeverhaltens. Nach der Futteraufnahme, gefolgt von Baden, führen Enten eine Reihe von schüttelnden Bewegungen aus, um Wasser zu entfernen. Durch Putzbewegungen werden Fremdkörper entfernt und danach wird eine komplexe Bewegungsfolge ausgeführt, um von der Bürzeldrüse über dem Schwanz Öl auf das Gefieder zu verteilen. Dies ist zum Feuchtigkeitsschutz und zur Wärmeregulierung notwendig. Der Gefiederpflege folgt oft eine kurze Schlafperiode. Die Abfolge von Futteraufnahme, Baden, Gefiederpflege und Schlafen kann sich mehrmals täglich wiederholen.

h. Landwirtschaftliche gehaltene Moschusenten zeigen nach wie vor viele Reaktionen zur Abwehr von Beutegreifern, wie z.B. "Totstellen", Warnrufe von sich zu geben, Versuche wegzufliegen und vor Gefahr schnell wegzulaufen und heftiges Wehren, wenn sie gefangen werden. Solche Verhaltensreaktionen können von physiologischen Alarmreaktionen begleitet oder durch sie ersetzt werden. Männliche Moschusenten und Hybriden tragen häufig Kämpfe aus, wobei sie ihre Krallen, Flügel und Schnäbel, insbesondere zur Vertreibung von Eindringlingen, einsetzen.

i. Der Hybrid von Moschus- und Pekingente entsteht durch die Kreuzung der weiblichen Pekingente mit der männlichen Moschusente. Der Hybrid ist steril aufgrund der unterschiedlichen Größe der Chromosomen beider Elternteile. Er ist robuster als die Moschusente, zeigt einen gering ausgeprägten Geschlechtsdimorphismus und kann unter kühleren Bedingungen leben.

 

BETREUUNG UND INSPEKTION

Artikel 3

1. Jede Person, der Enten gehören oder die zur Zeit Enten hält und jede Person, die mit Entenhaltung zu tun hat, muss gemäß ihren Aufgaben sicherstellen, dass alles getan wird, um die  Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

2. Die Enten müssen von ausreichend viel Personal mit angemessenen Kenntnissen über Moschusenten und Hybriden der Moschus- und Pekingente und das entsprechende Haltungssystem versorgt werden, um:

(a) feststellen zu können, ob sich die Tiere in einem guten Gesundheitszustand befinden;

(b) die Bedeutung von Verhaltensänderungen verstehen zu können;

(c) erkennen zu können, ob die gesamte Umgebung für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere geeignet ist.

Der Tierhalter muss sich der Bedeutung des Wohlbefindens der Tiere bei der täglichen Arbeit mit Tieren bewusst sein. Das Ausstellen eines Befähigungsnachweises für den Tierhalter durch die zuständigen Behörden sollte in Betracht gezogen werden.

3. Nach Artikel 18 soll nur sachkundiges Personal, das unter der direkten Aufsicht des Tierhalters steht, die Enten einfangen und mit ihnen umgehen.

4. Die Größe oder Dichte der Herde sollte nicht zu groß sein. Eine große Herde darf nur aufgebaut werden, sofern gewährleistet ist, dass der Tierhalter das Wohlbefinden der Tiere sicherstellen kann.

Artikel 4

1. Um eine positive Beziehung zwischen Mensch und Tier zu entwickeln, muss eine Annäherung an das Tier gleich von den ersten Lebenstagen an häufig und in ruhiger Art und Weise erfolgen, so dass es nicht unnötig erschreckt wird.

2. Jungenten sollten in geeigneter Weise bereits Erfahrungen mit späteren Haltungstechniken (z.B. besondere Fütterungs- und Tränksysteme) und Umweltbedingungen (z.B. Tageslicht, ausreichend Wasser zur Befriedigung biologischer Bedürfnisse, Einstreu) machen können, um sich an  die Haltungssysteme anpassen zu können.

Artikel 5

Enten, die zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, dürfen nicht für andere Zwecke

einschließlich öffentlicher Veranstaltungen oder Vorführungen verwendet werden, wenn dies

ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden schaden kann.

Artikel 6

1. Die Herde oder die Gruppe muss mindestens einmal täglich gründlich kontrolliert werden, vorzugsweise häufiger, um den physischen Zustand der Tiere zu überwachen. Bei der Durchführung solcher Kontrollen sollte berücksichtigt werden, dass insbesondere Entenküken auf Rufe oder menschliche Stimmen reagieren, wobei unnötiger Lärm oder Störungen vermieden werden sollten. Zum Zwecke der Kontrolle muss eine Lichtquelle zur Verfügung stehen, die so stark ist, dass jedes Tier deutlich zu sehen ist. Solche Kontrollen müssen unabhängig von automatischen Überwachungssystemen erfolgen. Neben der gründlichen Kontrolle sollte die Herde oder die Gruppe zu anderen Tageszeiten kontrolliert werden.

2. Bei der gründlichen Kontrolle der Entenherde oder der Tiergruppe ist dem körperlichen Zustand, den Bewegungen und sonstigen Verhaltensmustern, der Atmung, dem Zustand des Gefieders, Augen, Haut, Schnabel, Beinen und Füßen besondere Aufmerksamkeit zu schenken; ebenfalls ist auf das Vorhandensein von Ektoparasiten, den Zustand der Exkremente, den Futter und Wasserverbrauch und das Wachstum zu achten. Erforderlichenfalls müssen die Tiere zum Laufen oder Baden veranlasst werden. Die Sterblichkeits-, Merzungs- und, wenn möglich, Morbiditätsrate sind genau zu verfolgen. Autopsien sollten regelmäßig durchgeführt werden. Über die Ergebnisse ist Buch zu führen.

3. Wenn sich bei der Gesamtkontrolle die Notwendigkeit einer Einzeluntersuchung eines Tieres herausstellt, ist diese vorzunehmen.

Artikel 7

1. Bei der Kontrolle muss berücksichtigt werden, dass das gesunde Tier seinem Alter, Geschlecht, seiner Rasse und seinem Typus entsprechende Lautäußerungen und Aktivitäten, klare, glänzende Augen, eine gute Körperhaltung, lebhafte Bewegungen bei entsprechender Störung, saubere gesunde Haut, ein intaktes Gefieder, intakte Beine und Füße, eine effektive Fortbewegung, Baden und Gefiederpflege sowie ein aktives Fress- und Trinkverhalten aufweist.

2. Bei Tieren, die keinen gesunden Eindruck machen oder bei Tieren, die Verhaltensveränderungen aufweisen, muss der Tierhalter unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursache ergreifen  und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Wenn die umgehenden Maßnahmen des Tierhalters nicht wirksam sind, muss ein Tierarzt zu Rate gezogen und gegebenenfalls sachkundiger Rat bezüglich sonstiger relevanter technischer Faktoren eingeholt werden. Geht die Ursache auf einen Umweltfaktor innerhalb des Auslaufs oder des Stalls zurück, der nicht unbedingt sofort behoben  zu werden braucht, so sollte dies dann erfolgen, wenn der Auslauf oder der Stall geräumt ist und bevor die nächste Tiergruppe eingestallt wird.

3. Verletzte, kranke oder leidende Tiere müssen umgehend behandelt und gegebenenfalls vom  übrigen Bestand in dafür verfügbaren geeigneten Einrichtungen getrennt oder gemäß Artikel 23 getötet werden.

 

AUSLÄUFE, GEBÄUDE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE

Artikel 8

1. Bei der Planung neuer oder Veränderung alter Stallungen für Enten sollte gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sachkundiger Rat in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eingeholt werden.

2. Neue Haltungsmethoden und neue Konzepte für Ausrüstungsgegenstände oder Stallungen für Enten sollten unter dem Aspekt von Gesundheit und Wohlbefinden für die Tiere eingehend überprüft werden. Werden Prüfungen durchgeführt, dürfen neue Verfahren erst Eingang in die landwirtschaftliche Praxis finden, wenn sie gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren für zufriedenstellend befunden worden sind.

Artikel 9

Bei der Planung von Entenställen ist ein geeigneter Standort zu wählen, wobei Gefahren durch äußere Umweltfaktoren wie z.B. Lärm, Licht, Vibration, Luftverschmutzung und Gefahren durch Beutegreifer zu berücksichtigen sind. Wenn möglich, sollen natürliche Gegebenheiten dazu benutzt werden, den Tieren Schutz vor Beutegreifern und widrigen Witterungsbedingungen zu bieten.

Artikel 10

1. Planung, Konstruktion und Wartung von Ausläufen, Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen für Enten müssen dergestalt sein, dass sie: - die Erfüllung der wesentlichen biologischen Erfordernisse von Enten, insbesondere in bezug auf Wasser, und die Erhaltung der Gesundheit ermöglichen; - reizarme Umgebungen vermeiden; - den Tieren keine traumatischen Verletzungen zufügen; - die Gefahr von Krankheiten, durch Verhaltensänderungen geäußerte Störungen, gegenseitig beigebrachten Verletzungen und, soweit wie möglich, eine Infektion der Tiere durch schlechte Wasserqualität begrenzen; keine scharfen Kanten, Unebenheiten und Materialien aufweisen, die die Tiere verletzen können; - Schutz vor Beutegreifern und widrigen Witterungsbedingungen und, soweit wie möglich, vor Nagetieren und Wildvögeln bieten; - die Erhaltung guter Hygienebedingungen und einer guten Luft- und Wasserqua lität leicht ermöglichen; - eine mühelose gründliche Kontrolle aller Tiere ermöglichen; - die Betreuung der Tiere erleichtern.

2. Der Zugang zu einem Auslauf und zu Badewasser ist notwendig, damit die Enten als Wasservögel ihre biologischen Erfordernisse erfüllen können. Wo ein solcher Zugang nicht möglich ist, müssen die Enten mit Wasservorrichtungen in ausreichender Zahl versorgt werden, die so ausgelegt sein müssen, dass das Wasser den Kopf bedeckt und mit dem Schnabel aufgenommen werden kann, so dass sich die Enten problemlos Wasser über den Körper schütten können. Die Enten sollten die Möglichkeit haben, mit ihrem Kopf unter Wasser zu tauchen

3. Wasservorrichtungen sollten über einem gut entwässerten Bereich angelegt werden und sind stets sauber zu halten.

4. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu planen, zu bauen, anzubringen, zu betreiben und zu warten, dass: - eine Verschmutzung von Futter und Wasser auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird; - alle Tiere ausreichenden Zugang haben, damit unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden; - den Tieren keine Verletzungen zugefügt werden; - sie bei jedem Wetter einsatzbereit sind; - eine Überwachung des Wasser- und des Gesamtfutterverbrauchs möglich ist.

5. Jungenten müssen jeder Zeit freien Zugang zu einem Unterstand haben, und alle Enten müssen Zugang zu Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen haben. Konstruktion und Wartungvon Gebäuden für Enten müssen dergestalt sein, dass eine Brandgefahr auf ein Mindestmaßherabgesetzt wird. Die Materialien sollten feuerfest oder feuerabweisend sein. Alle erforderlichen Maßnahmen müssen getroffen werden, um sofortige Reaktionen zum Schutz der Tiere zu ermöglichen, z.B. Einbau eines Alarmsystems, Ausarbeitung eines Evakuierungsplans für die Tiere. Elektrische Ausrüstungsgegenstände und Leitungen müssen gut gewartet werden.

6. In Entenställen muss der Boden so konstruiert und beschaffen sein, dass bei den Tieren kein Unwohlsein, keine Leiden und keine Verletzungen verursacht werden. Der Untergrund muss eine Fläche umfassen, die allen Tieren das gleichzeitige Ruhen erlaubt und muss mit einem dazu geeigneten Material bedeckt sein.

 

7. Haltungssysteme für Enten müssen den Tieren ermöglichen

- in normaler Haltung zu stehen,

- sich ohne Schwierigkeiten umzudrehen,

- unter Aufweisen normaler Bewegungen Kot abzusetzen,

- mit den Flügeln zu schlagen,

- normale Gefiederputzbewegungen zu vollziehen,

- normale soziale Kontakte zu unterhalten,

- normale Fress- und Trinkbewegungen auszuführen.

Diese Anforderungen gelten für neue Stallungen oder bei Ersatz bestehender Stallungen mit Wirkung vom 31. Dezember 2004. Jede Stallung hat diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2010 zu erfüllen. In der Zwischenzeit sollten die Vertragsparteien, die von dieser Erzeugung betroffen sind, den Ersatz bestehender Stallungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, fördern.

8. Für Enten, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, muss eine ausreichende Zahl an Nestern von geeigneter Größe und Ausführung zur Verfügung stehen. Legenester und Ruheplätze dürfen nicht so hoch über dem Boden angebracht sein, dass die Tiere bei ihrer Benutzung Schwierigkeiten haben oder Verletzungen riskieren.

 

MANAGEMENT

Artikel 11

1. Beim Aufbau oder der Erneuerung einer Herde sollte die Zuchtlinie so gewählt werden, dass Probleme der Gesundheit und des Wohlbefindens vermindert werden.

2. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um Aggression und Stress auf ein Mindestmaß herabzusetzen, insbesondere bei der Bildung neuer Gruppen, jedoch auch um sicherzustellen, dass die

Stabilität der Gruppe aufrechterhalten wird.

3. Den Tieren muss eine ausreichende Fläche entsprechend ihren Ansprüchen an die gesamteUmgebung, ihrem Alter, Geschlecht, Lebendgewicht, ihrer Gesundheit und ihrem Bedarf, sich frei zu bewegen und normale Verhaltensweisen zu zeigen, einschließlich artspezifischen sozialen Verhaltens, zur Verfügung stehen. Die Gruppe darf nur so groß sein, dass es nicht zu Verhaltensoder anderen Störungen oder Verletzungen kommt.

4. Geeignete Einstreu ist bereitzustellen und soweit wie möglich trocken und locker zu halten, um den Tieren zu helfen, sich selbst sauber zu halten und um die Umgebung anzureichern.

5. Häufige Kontrollen müssen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Umgebung nicht von Parasiten oder anderen Schadorganismen befallen ist.

6. Der routinemäßige oder systematische Einsatz von Medikamenten zur Behebung schlechter Hygienebedingungen oder Haltungsmethoden ist nicht zulässig.

Artikel 12

1. Werden Enten in Ställen ohne freien Zugang zu einem Auslauf im Freien gehalten, müssen die Entenställe so betrieben werden, dass Innentemperatur, Luftgeschwindigkeit, relative Luftfeuchtigkeit, Staubgehalt der Luft und sonstige Luftverhältnisse keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere haben. Die Besatzdichte muss bei der Einstellung eines Entenbestandes die Lüftungskapazität in den Gebäuden berücksichtigen, damitangemessene Temperaturen eingehalten werden können, um Hitzestress, insbesondere in derwarmen Jahreszeit, zu vermeiden. Darüber hinaus sind bei außergewöhnlicher Hitze geeignete Maßnahmen, wie die Kühlung der Gebäude, zu treffen.

2. Die Lüftungsanlage und die Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Einstreu undMist müssen so konstruiert sein, gewartet und betrieben werden, dass die Tiere Gasen wie z.B. Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid nicht in Konzentrationen ausgesetzt sind, die den Tieren Unbehagen verursachen oder schädlich für deren Gesundheit sind.

3. Bei automatischen oder sonstigen mechanischen Lüftungsanlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, muss ein wirksames Alarmsystem installiert sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um auch im Falle eines Strom- oder Geräteausfalls weiterhin eine angemessene Belüftung sicherzustellen.

4. Wenn Gebäude abgeschlossen werden müssen, ist sicherzustellen, dass im Notfall dennoch ein schneller Zugang möglich ist.

Artikel 13

1. Entenküken sollten nicht Bedingungen ausgesetzt sein, die entweder Hecheln aufgrund von Überhitzung oder andauerndes Zusammenkauern und Federplustern aufgrund von Unterkühlung verursachen.

2. Während langer Frostperioden muss bei Freilandhaltung ein frei zugänglicher Schutzraum für die Enten bereitgestellt werden. Der Schutzraum muss groß genug sein, um alle Tiere gleichzeitig aufzunehmen. Es muss dort eine gemäßigte Temperatur gehalten werden und geeignete Einstreu vorhanden sein.

3. Bei Auslaufhaltung sollten eingezäunte Haltungsflächen nach dem Rotationsprinzip genutzt werden, und die Herden sollten umgetrieben werden, bevor die Fläche in einem Ausmaß mit Organismen kontaminiert wird, die Krankheiten verursachen oder übertragen können, die die Gesundheit der Tiere ernsthaft gefährden könnten. Tragbare Ställe und Tränkvorrichtungen müssen umgesetzt werden, wenn dies zur Vermeidung von dauerhaft schlammigen Bedingungen notwendig ist.

4. Wenn Enten von einem Ort zum anderen getrieben werden, muss dies ruhig und langsam geschehen.

Artikel 14

Soweit durchführbar, muss der Geräuschpegel auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Ständiger oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Lüftungsventilatoren, Futterautomaten und sonstige Einrichtungen müssen so konstruiert sein, angebracht, betrieben und gewartet werden, dass sie sowohl unmittelbar innerhalb des Stalles als auch indirekt aufgrund der Bauweise des Stalles den geringstmöglichen Lärm verursachen.

Artikel 15

1. In allen Gebäuden muss ausreichend Licht vorhanden sein, damit sich die Enten gegenseitig sehen und deutlich gesehen werden können, ihre Umgebung sehen und ein normales Aktivitätsniveau zeigen können. Soweit möglich, muss Tageslicht vorhanden sein. In diesem Fall sollen die Fenster so angeordnet sein, dass das Licht gleichmäßig in den Stall fällt.

2. Nach den ersten Tagen der Anpassung muss das Lichtregime so eingestellt sein, dass Gesundheits- und Verhaltensprobleme vermieden werden. Es hat daher einem 24-Stunden- Rhythmus zu folgen, der eine ausreichende ununterbrochene Dunkelphase einschließt, als Richtwert etwa ein Drittel des Tages.

3. Beim Ausschalten der Beleuchtung sollte eine angemessene Dämmerlichtphase gewährt werden, um Unruhe oder Verletzungen zu vermeiden.

Artikel 16

1. Alle Enten müssen jeden Tag geeigneten Zugang zu angemessenem, nährstoffreichem, ausgewogenem und hygienisch einwandfreiem Futter und jederzeit Zugang zu genügend Wasser von zufriedenstellender Qualität haben. Bei Tieren mit Problemen bei der Futter- oder Wasseraufnahme müssen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 getroffen werden.

2. Fütterungsmethoden und Futterzusätze, die bei den Enten zu Leiden, Verletzungen oder Krankheiten oder zur Entwicklung von physischen oder physiologischen Zuständen führen können, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden schaden, sind nicht zulässig.

3. Plötzliche Änderungen der Futterart, –menge oder der Fütterungsverfahren sind außer im Notfall zu vermeiden. Dies findet keine Anwendung bei therapeutischer oder prophylaktischer Behandlung, die von einem Tierarzt angeordnet wurde,.

Artikel 17

Alle automatischen oder sonstigen mechanischen Ausrüstungsgegenstände, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich gründlich kontrolliert werden. Werden Mängel festgestellt, müssen diese sofort behoben oder – falls dies nicht möglich ist – andere geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere getroffen werden, bis der Fehler behoben werden kann.

Artikel 18

1. Das Einfangen der Tiere muss mit den Produktionserfordernissen im Schlachthof abgestimmt werden, damit die Tiere nur für eine begrenzte Zeit in Transportbehältnissen oder -kisten gehalten werden.

2. Vor dem Transport darf den Enten Futter oder Wasser nicht gänzlich entzogen werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof transportiert, der in der Nähe des Produktionsortes liegt.

3. Bevor die Tiere eingefangen werden, müssen sämtliche Behinderungen durch Bauteile und Ausstattungsgegenstände, vor allem scharfe Ecken und Kanten, entfernt werden. Beim Treiben der Tiere im Stall oder Auslauf ist besonders darauf zu achten, dass kein Tier hierbei oder durch die Ausrüstungsgegenstände verletzt wird. Soweit wie möglich sollen die Tiere zum Laufen ermuntert und das Berühren soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

4. Besondere Vorsic ht ist beim Einfangen der Tiere geboten, um Panik und als Folge davon Verletzungen oder Ersticken der Tiere zu vermeiden. Dies erfolgt z.B. durch Minderung der Lichtintensität oder Benutzung von Blaulicht.

5. Selbst nach Erreichen des Schlachtgewichts dürfen kranke Tiere nicht zur Schlachtung geschickt werden. Kein Tier, das nicht auf beiden Beinen stehen kann, darf transportiert werden, sondern muss im Betrieb schmerzlos gemäß Artikel 23 getötet werden.

6. Die Tiere dürfen nicht mit dem Kopf nach unten oder nur an den Beinen getragen werden. Ihr Gewicht muss durch eine Hand unter ihrem Körper und einen Arm um den Körper, der die Flügel in geschlossener Position hält, gestützt werden. Schwere Tiere müssen einzeln getragen und in Behältnissen oder Kisten verladen werden. Es müssen Transportbehältnisse mit großen Öffnungen verwendet werden.

7. Die Strecke, auf der die Tiere getragen werden, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken, z.B. dadurch, dass die Transportbehältnisse oder -kisten so nah wie möglich zu den Tieren herangebracht werden.

8. Die Behältnisse dürfen nicht überbesetzt und müssen gut belüftet sein. In der Zeit, in der sich Tiere in den Behältnissen befinden, sind sie vor schlechten Witterungsbedingungen und extremer Wärme oder Kälte zu schützen.

9. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Entwicklung verbesserter Fang- und Transportsysteme für große Tierzahlen zu fördern.

Artikel 19

1. Jene Teile des Stalls, mit denen die Enten in Berührung kommen, müssen jedes Mal, nachdem der Stall geräumt worden ist und bevor neue Tiere eingestallt werden, gründlich gesäubert und gegebenenfalls desinfiziert werden. Ställe, Ausläufe und alle Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Tränkevorrichtungen, müssen ausreichend sauber gehalten werden, solange sich die Tiere dort befinden.

2. Tote Tiere müssen aus Ausläufen und Ställen unverzüglich und auf hygienische Weise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften entfernt werden.-

Artikel 20

Maßnahmen zur Minderung möglicher Gefährdungen durch Beutegreifer sind erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit nationalem Recht und anderen Rechtsinstrumenten zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter Arten zu ergreifen.

 

ÄNDERUNG DES GENO- ODER PHÄNOTYPS

Artikel 21

1. Zucht oder Zuchtprogramme, die bei den betroffenen Tieren Leiden oder Verletzungen verursachen oder verursachen können, dürfen nicht durchgeführt werden. Insbesondere Tiere, deren Genotyp zu Produktionszwecken verändert wurde, dürfen nicht unter kommerziellen Zuchtbedingungen gehalten werden, es sei denn, wissenschaftliche Studien über das  Wohlbefinden der Tiere haben bewiesen, dass die Tiere unter solchen Bedingungen gehalten werden können, ohne dass ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden Schaden nehmen.

2. Bei Zuchtprogrammen darf nicht nur auf Produktionskriterien geachtet, sondern ein besonderes Augenmerk muss auf Kriterien gelegt werden, die zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere beitragen. Deshalb muss die Erhaltung oder Entwicklung von Rassen oder Zuchtlinien gefördert werden, bei denen Tierschutzprobleme begrenzt oder vermindert werden.

Artikel 22

1. Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet "Eingriff" ein Verfahren, das zu anderen als therapeutischen oder diagnostischen Zwecken durchgeführt wird und zur Schädigung oder zum Verlust eines reizempfindlichen Körperteils, zur Veränderung der Knochenstruktur oder zu erheblichen Schmerzen und Leiden führt.

2. Eingriffe an Enten sind verboten. Es gelten folgende Ausnahmen: a. Bedingungen und Verfahren nach Abs. 3 unten; b. Anbringen von Flügelmarken zu Identifizierungszwecken, bei dem unnötiges Leiden vermieden werden muss. Methoden, die weniger Leiden verursachen als Flügelmarken, sind zu fördern.

3. Fügen sich die Tiere gegenseitig Verletzungen mit dem Schnabel oder den Krallen zu, sind Maßnahmen zur Vermeidung der unten erwähnten Eingriffe zu treffen, indem ungeeignete Umwelt- und Haltungsfaktoren geändert und geeignete Rassen oder Zuchtlinien ausgewählt werden. Reichen diese Maßnahmen zur Vermeidung von Leiden der Tiere nicht aus, kann die zuständige Behörde im Einzelfall für die folgenden Verfahren Ausnahmen von diesem Verbot zulassen: - Entfernung des Hakenteils des Oberschnabels, der über dem intakten Unterschnabel hervorsteht; - Kürzen der Krallen.

Solche Ausnahmen können gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unter der Bedingung gewährt werden, dass es sich nicht um Routinemethoden handelt. Jede beteiligte Partei überprüft regelmäßig die Ausnahmen vom allgemeinen Verbot von Eingriffen gemäß Absatz 2a, um festzustellen, ob sie beizubehalten sind oder nicht. Der Ständige Ausschuss wird jährlich über diesbezügliche Verbesserungen und über die Anzahl der Betriebe, denen Ausnahmen gewährt wurden, informiert.

4. Federn, einschließlich Flaumfedern, dürfen lebenden Tieren nicht ausgerissen werden.

 

TÖTUNG

Artikel 23

1. Sind Enten so krank oder verletzt, dass eine Behandlung nicht länger möglich ist und ein Transport zusätzliches Leiden für die Tiere bedeuten würde, müssen die Tiere vor Ort getötet werden. Dies darf nicht mit unnötigen Schmerzen, unnötiger Aufregung oder anderem Leiden verbunden sein und muss unverzüglich von einer ausgebildeten, mit den Tötungsverfahren erfahrenen Person vorgenommen werden, außer im Notfall, wenn eine solche Person nicht unmittelbar verfügbar ist.

2. Die angewandten Methoden müssen entweder a. zur sofortigen Bewusstlosigkeit und zum Tod führen oder b. das Tier unverzüglich unempfindlich für Schmerzen und Leiden machen, bis der Tod eintritt oder c. zum Tod des narkotisierten oder effektiv betäubten Tieres führen. Ertränken oder Ersticken sind verboten. Da Enten nicht so empfindlich auf Kohlendioxid reagieren wie bestimmte andere Tiere, ist die Verwendung von Kohlendioxid zu vermeiden. Im Anhang sind die Methoden beschrieben, die für die Tötung unerwünschter Entenküken und Embryonen in Brutbetrieben verwendet werden dürfen.

3. Die für die Tötung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass für jede Ente die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden und dass das Tier tot ist.

 

ZUSATZBESTIMMUNG

Artikel 24

1. Länder, die die Herstellung von Entenstopfleber erlauben, sollen die Forschung über die Tierschutzaspekte und über alternative Methoden, die ohne Stopfen auskommen, fördern.

2. Bis neue wissenschaftliche Erkenntnisse über alternative Methoden und über ihre Tierschutzaspekte zur Verfügung stehen, wird die Herstellung von Entenstopfleber nur dort erlaubt, wo sie übliche Praxis ist und dann nur gemäß der im nationalen Recht festgelegten Normen. In jedem Fall müssen die zuständigen Behörden diese Produktionsweise überwachen, um die Umsetzung der Bestimmungen der Empfehlung sicherzustellen.

3. Der Ständige Ausschuss muss jährlich über die erhaltenen Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet werden, die zur Verbesserung der Unterbringungs- und Haltungsverfahren und der Überwachung der Produktion ergriffen wurden.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 25

Diese Empfehlung wird innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft und  gegebenenfalls entsprechend neuen verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen geändert, insbesondere im Hinblick auf Wasserversorgung, Besatzdichte und Methoden zur Verringerung der Notwendigkeit, Eingriffe vorzunehmen.

 

ANHANG

TÖTUNG UNERWÜNSCHTER ENTENKÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTBETRIEBEN

1. Entenküken, die nicht zur Aufzucht bestimmt sind, sind so bald wie möglich zu töten.

2. Entenküken sollten mit einem mechanischen Gerät getötet werden, das für diesen Zweck nach der nationalen Gesetzgebung zugelassen und so konzipiert ist und so funktioniert, dass Entenküken sofort getötet werden, auch wenn es sich um eine große Anzahl handelt.

3. Es dürfen nur Gase oder Gasgemische eingesetzt werden, die keine Atembeschwerden bei den Tieren während der Einleitung verursachen. Die Verfahren müssen mit Artikel 23 übereinstimmen und nach den geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die einen schnellen Tod sicherstellen und Ersticken unter anderen Enten verhindern, indem die Tiere nicht übereinander geschichtet werden und die Gaskonzentration überwacht wird.

4. Um alle lebenden Embryonen unverzüglich zu töten, sind alle Brutrückstände unverzüglich mit oben genannten mechanischen Geräten zu behandeln, bzw. jeder lebende Embryo ist umgehend gemäß Artikel 23 zu töten.

 

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